Die bundesdeutsche Industrie beschäftigt so viele Mitarbeiter wie seit mindestens 2005 nicht mehr. Im vergangenen Jahr stieg die Zahl der Beschäftigten um rund 50.000 oder 1,0 Prozent auf durchschnittlich 5,3 Millionen. Ein Grund dafür ist das boomende Exportgeschäft. Die Ausfuhren sollten 2015 auf einen Rekordwert steigen. Auch der demografische Wandel und das damit verbundene immer geringer werdende Arbeitskräftepotential führen zu einem steigen-den Lohnniveau. Aber nicht jede Branche profitiert von diesem Aufwärtstrend.
So steckt etwa die zivile Luftfahrt in Hamburg in einer strukturellen Krise; denn in Anbetracht des anstehenden Abschlusses der Entwicklung neuer Flugzeugmodelle werden im Bereich Aviation schon seit Mitte 2014 Arbeitskräfte entlassen. An der Entwicklung waren jedoch viele Subunternehmer beteiligt, die nun keine Aufträge mehr akquirieren können. Diese streichen Stellen. Nicht nur Leiharbeitnehmer, sondern auch seit Jahren beschäftigte Mitarbeiter (z.B. Luftfahrtingenieure) sind betroffen.
Ein anderes Beispiel ist die Automobilindustrie. Laut einem Bericht von Spiegel-Online vom Februar 2016 hat beispielsweise der Autobauer Ford in den vergangenen Jahren in Europa bereits drei Werke geschlossen. In der Bundesrepublik hat sich der Autobauer mit den Gewerkschaften auf Einsparungen verständigt. So gelang Ford in 2015 daher nach drei verlustreichen Jahren in Europa die Rückkehr zur Profitabilität: Der Vorsteuergewinn hat im vergangenen Jahr $ 259 Millionen betragen. Dennoch legt der Autobauer ein neues Sparprogramm auf. Die Kosten in Verwaltung und Vertrieb sollen um weitere $ 200 Millionen im Jahr gesenkt werden, teilte das Unternehmen Ford mit. Das umfasse auch den Abbau von Arbeitsplätzen.
In all diesen Fällen geht es um die Frage nach den Alternativen für die betroffenen Arbeitnehmer: Können sie ihre Weiterbeschäftigung durchsetzen oder ggf. eine höhere Abfindung erzielen, wenn sie gegen eine Kündigung klagen?
Bei Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse gestattet § 1 KSchG grundsätzlich, dass Unternehmen sich von ihren Angestellten betriebsbedingt zu trennen. Wie aber lässt sich ein „dringendes betriebliches Erfordernis“ mit einem Vorsteuergewinn von mehreren $ 100 Millionen in Einklang bringen?
Gar nicht, meint etwa das Arbeitsgericht Gelsenkirchen in einzigartiger Klarheit.
Das Gericht hat mit Urteil vom 28. 10. 1997 ( 2 Ca 3762/96 - NZA 1998, 944) entschieden:
„Hat ein Betrieb seit Jahren kontinuierlich herausragende Gewinnsteigerungen zu verzeichnen, wird jedoch trotzdem zeitgleich ca. 50% des ursprünglich vorhanden gewesenen Personalstands abgebaut, so widerspricht dies dem Sozialstaatsgebot der Art. 20, 28 GG und der in § 2 SGB III normierten Verantwortung des Arbeitgebers. Entsprechende unternehmerische Maßnahmen sind als willkürlich anzunehmen, weshalb damit zusammenhängende betriebsbedingte Kündigungen sozialwidrig gem. § 1 KSchG sein können.“
Allerdings gehört zur ganzen Wahrheit, dass das Bundesarbeitsgericht diese Sicht der Dinge nicht teilt und annimmt, dass Unternehmensgewinn und „dringende betriebliche Erfordernisse“ sich nicht ausschlössen.
Nichtsdestotrotz scheitern Arbeitgeber immer wieder mit betriebsbedingten Kündigungen vor den Arbeitsgerichten – wenn auch aus anderen Gründen als dem Sozialstaatsgebot.
Wir beraten in allen Fragen rund um die betriebsbedingte Kündigung: Im Vorfeld, bei strategischen Überlegungen, bei den Verhandlungen über Beendigung (Abfindung etc.) oder vertreten im Kündigungsschutzprozess (in allen Instanzen, auch vor dem Bundesarbeitsgericht).
Oft werden wir bereits im Vorfeld einbezogen – sowohl auf Seiten des Arbeitnehmers als auch auf der des Arbeitgebers. Beide Seiten stellen lange vor Ausspruch der Kündigung die strategi-schen Weichen für den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses. Da wir auf beiden Seiten beraten, kennen wir die möglichen Fallstricke.